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Mann und Frau haben Anspruch auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit – so sieht es das Gleichstellungsgesetz vor.
Die UZH misst regelmässig den Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern.
Die Lohngleichheitsanalyse 2023 der UZH hat zum vierten Mal in Folge ein erfreuliches Resultat hervorgebracht: Frauen verdienen unter sonst gleichen Voraussetzungen 1.4% weniger als die Männer. Das Ergebnis liegt deutlich unter der Toleranzschwelle des Bundes von maximal 5% Lohndifferenz. Die Lohngleichheit an der UZH ist also gesamthaft gewahrt.
Bisher wurden von der Abteilung Personal vier Lohngleichheitsanalysen an der UZH durchgeführt, mit 2014er, 2016er, 2020er und –jetzt ganz aktuell- mit Daten aus dem August 2023. Alle vier Analysen erfolgten mit Logib, dem Lohngleichheitsinstrument des Bundes.
Das bestehende kantonale Lohnklassensystem mit funktionsbezogener Einreihung, unabhängig vom Geschlecht, bewährt sich weiterhin. Für gewisse wissenschaftliche Funktionen und Qualifikationsstellen bestehen zudem klare, verbindliche Einreihungsrichtlinien.
Gemäss Artikel 13a des Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann sind Unternehmen mit mehr als hundert Mitarbeitenden – wie die UZH – seit Juli 2020 verpflichtet, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Da die Analyse der UZH im Jahr 2020 aufzeigte, dass die Lohngleichheit gewährleistet ist und die unerklärbare Lohndifferenz unter der statistischen Toleranzschwelle des Bundes von maximal 5% liegt, wäre die UZH von Gesetzes wegen von der weiteren Analysepflicht befreit gewesen. Weil sie dem Thema einen hohen Stellenwert beimisst, führte die UZH dennoch freiwillig im Jahr 2023 eine Lohngleichheitsanalyse durch und liess sie durch die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG prüfen.
Wir veröffentlichen hier den Revisionsbericht der BDO AG: UZH Lohngleichheitsanalyse 2023 Revisionsbericht (PDF, 990 KB).
Für Fragen zu dem Bericht steht Ihnen Dr. Karin Bertschinger, Leiterin der Abteilung Personal, gerne zur Verfügung: karin.bertschinger@pa.uzh.ch.
Die Lohngleichheitsanalyse wird regelmässig wiederholt, gemäss Beschluss der Universitätsleitung das nächste Mal in drei Jahren.
Für das Thema „Sicherstellung Lohngleichheit“ besteht eine hohe Sensibilität bei der UZH. Es erfolgen laufend Überprüfungen von Lohneinreihungen; Ansprechpartner*innen hierfür sind die HR Business Partner*innen der Abteilung Personal.
Zur Erläuterung nachstehend einige Begrifflichkeiten aus dem Bericht.
Mitarbeitende im Monats- und Stundenlohn
Anzahl Mitarbeitende ohne Praktikant*innen, Lernende und Mitarbeitende im Stundenlohn ohne geleistete Stunden
Lernende, Praktikant*innen und Mitarbeitende im Stundenlohn ohne geleistete Stunden im Referenzmonat wurden aus der Analyse ausgeschlossen.
Neben dem Geschlecht wurden folgende Variablen in der Lohngleichheitsanalyse berücksichtigt: Dienstalter, Alter, Anforderungsniveau (ehem. betriebliches Kompetenzniveau), Berufliche Stellung, Ausbildung, Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit.
Unter Grundlohn ist der Bruttobetrag des Grundlohnes zu verstehen. Dieser beinhaltet sowohl die Beiträge der Arbeitnehmenden an die Sozialversicherungen als auch regelmässige variable Lohnbestandteile (z.B. Funktionszulagen oder Dekanatsentschädigungen).
In der Universität Zürich werden 13 Monatslöhne ausbezahlt. Die Doktorand*innen und Praktikant*innen erhalten keinen 13. Monatslohn.
Die Zulagen enthalten Nachtdienst-, Wochenenddienst- und andere -Zulagen.
Die Sonderzulagen enthalten unregelmässige Auszahlungen. Dies betrifft insbesondere Einmalzulagen nach § 26 Abs. 3 PVO des Kantons Zürich.